Allgemeine Geschäftsbedingungen für Produkte
Allgemeines
1. Die nachfolgenden
Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünften und Beratungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Kunden, auch wenn
wir bei Vertragsabschluss nicht mehr ausdrücklich darauf verweisen.
2. Andere Bedingungen – speziell allgemeine Einkaufsbedingungen unserer Kunden – gelten nicht, auch wenn wir diesen bei Vorlage nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Mündliche Vereinbarungen
gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3. Spätestens mit Abnahme der Ware erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung
übersenden, die seiner Bestellung in den wesentlichen Bestandteilen entspricht. Erfolgt unsere Lieferung ohne vorherige Bestätigung, so kommt der Vertrag durch die Erbringung der Leistung zustande,
wobei hinsichtlich der Vertragsbedingungen unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt.
2. Bestandteil jedes Angebots von uns sind die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
3. Zum Angebot gehörende Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßeinheiten, Daten; Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine
Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Zusicherungen über Produktbeschaffenheit werden nur dann
Vertragsgegenstand, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt sind. Dies gilt auch für Prospektangaben.
4. Die elektronische Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür ist für einen wirksamen Vertragsabschluss zulässig. Sie ersetzt die
Schriftformerfordernis und hat auch Gültigkeit bei Vertragsänderungen.
Schutzrechte
1. Den Angeboten beigefügte Zeichnungen sind unser Eigentum. Nutzungsrechte daran werden dem Kunden nicht übertragen. Sie dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden,
und sind unverzüglich an uns herauszugeben, wenn ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt.
2. Bei Sonderanfertigungen hat der Kunde zu prüfen, inwieweit die in Auftrag gegebenen Werkstücke von Schutzrechten Dritter frei sind. Sofern Rechte Dritter bei der Ausführung des vom Kunden
erteilten Auftrages beeinträchtigt werden, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen, die von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen.
3. Bei internationalen Geschäften übernehmen wir keine Haftung für die Freiheit der Ware von uns nicht bekannten Rechten oder Ansprüchen Dritter. Die Überprüfung der Schutzrechtslage im
Bestimmungsland ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden. Soweit dem Käufer bestehende Schutzrechte bekannt sind, hat er uns davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Wir bleiben Inhaber aller mit unseren Liefergegenständen verbundenen Entwicklungsergebnisse. Nutzungsrechte werden insofern nicht an den Kunden übertragen. Darüber hinaus behalten wir uns
die uneingeschränkte Nutzung aller Modelle und Werkzeuge, die in Verbindung mit dem jeweiligen Kundenauftrag von uns oder in unserem Auftrag angefertigt wurden, und die in unserem Eigentum
verbleiben, vor.
Preise
1. Die Preise sind Nettopreise und gelten gemäß Firmensitz der AuG Kiel, ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung.
2. Für Kleinmengen behalten wir uns die Berechnung von Mindermengenzuschlägen vor.
Zahlungen
1. Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der Zahlung. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund einer
entsprechenden Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Wechsel-, Scheck-
und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden.
2. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug.
3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der aktuellen Prozentpunkte über dem Basiszinssatz oder Ersatz des genau
berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schadens in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt.
4. Wir sind trotz anderslautender Bestimmungen unseres Kunden berechtigt, dessen Zahlung zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten
entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen unseres Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.
6. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.
7. Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteilige
Kreditauskünfte oder bei zwischenzeitlichem Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen,
wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.
8. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet
wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in der Bestimmung vereinbarten Eigentumsvorbehalts die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und
deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Bestimmung
Eigentumvorbehalt. Ziff. 8. widerrufen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein
Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
9. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem
Falle auch zum Rücktritt berechtigt.
Versand und Gefahrenübergang
1. Sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel die Übernahme der Verpackungs- und Transportkosten.
2. Nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Kunde.
3. Die Verpackung wird von uns nach sachkundigem Ermessen bestimmt. Die Kosten für die Verpackung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
4. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Kunden
zu lagern. Zu Letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als
geliefert.
5. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
6. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Fracht-/Luftfrachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die
Gefahr auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Termine und Fristen
1. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen
erst zu laufen, wenn über die zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt wurde, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen,
Unterlagen und Materialien beigebracht und – soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist – den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie
Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen um mindestens den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen im Rückstand
ist.
2. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden
Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges
auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder
Leistungen seitens unserer Lieferanten.
3. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist aus von uns zu vertretenden Gründen kann der Kunde – sofern ihm nachweislich aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v.H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, mit dem wir in Verzug geraten sind.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten
Nachfrist bleibt unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.
5. Wir behalten uns eine Preis- und/oder Lieferzeitanpassung aufgrund von Lieferengpässen unserer Vorprodukte,
Rohstoffe bzw. in der Energieversorgung vor. Unsere angegebenen Liefertermine sind freibleibend und vorbehaltlich einer rechtzeitigen Belieferung unsererseits.
Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der
Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der
gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Kunden, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die
gelieferten Waren sofort herauszuverlangen.
2. Die Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedarf zuvor keiner Rücktrittserklärung vom Vertrag.
3. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1).
5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Ziffern 6. und 7. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung
wie die Vorbehaltsware.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
8. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 5. und 6. bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in der
Bestimmung Zahlungen genannten Fällen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen
Fällen ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden
Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von
einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
Haftung für Sachmängel
1. Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht
mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern.
2. Sind bei Gefahrübergang Mängel unserer Leistungen und Lieferungen gegeben, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern bzw. leisten. Für Verschleiß aufgrund
normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Gebrauchsanweisung verursacht
wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte Dritte.
3. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen,
technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. §§ 443, 276 BGB dar, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen.
Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern.
4. Der Kunde hat die Ware, auch wenn zuvor Muster überlassen worden waren, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich
nach Entdeckung des Fehlers uns schriftlich mitzuteilen.
5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den angezeigten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des
Kunden haben wir den angezeigten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne
unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.
6. Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so kann der Kunde schriftlich
eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Kunden unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser
Frist kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen
lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Kunden oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm erstatteten erforderlichen Kosten
abgegolten.
7. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die
Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. Soweit wir wegen eines Mangels nachbessern, hat der Kunde die Ausführung der Arbeiten unverzüglich zu ermöglichen und uns die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur
Verfügung zu stellen.
8. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Diese werden nach Aufwand abgerechnet.
9. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
10. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
11. Weitere Ansprüche des Kunden sind nach Maßgabe der Bestimmung Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
12. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Kunden.
Vertretungsmacht
1. Vertriebsmitarbeiter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht aber zur Entgegennahme weiterer Willenserklärungen des Kunden und auch nicht zum Abschluss von Kaufverträgen oder
Abgabe sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen für uns befugt.
Allgemeine Haftbegrenzung
1. Sobald sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällten des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angelstellten - nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
4. Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Kunden gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1
Nr. 2 und § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
Sonstiges
1. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien errichtet sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Firmensitz der AuG Kiel. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Firmensitzes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort der Firmensitz der AuG Kiel.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen,
durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
4. Der Kunde erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert
werden.
Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder rechtswidrig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Bis zur wirksamen
Neuregelung gelten die dem Willen der AGB am nächsten kommenden gesetzlichen Regelungen.
8. August 2014
AuG Kiel GmbH
Geschäftsführung